Wenn ein geliebter Mensch stirbt, denkt man im ersten Augenblick nur wenig über die notwendigen bürokratischen Formalitäten nach. Trotzdem haben gerade die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen unmittelbar nach dessen Tod zahlreiche gesetzliche Handlungspflichten. Hinterbliebene müssen sich deshalb bereits unmittelbar nach dem Todesfall mit Finanz- und Versicherungsfragen beschäftigen und von der Beerdigung bis hin zum Nachlass einiges regeln. Aber was genau muss sofort erledigt werden und was hat noch etwas Zeit? Welche Pflichten hat das Gesetz den Hinterbliebenen auferlegt? Was muss man als Angehöriger nach einem Todesfall beachten und welche Schritte darf man auf keinen Fall vergessen?
Besonders die Abwicklung der behördlichen Formalien fällt in der konkreten Situation besonders schwer.
Dieses Hinweisblatt soll Ihnen in Form einer kleinen Checkliste einen oberflächlichen ersten Überblick über die vordringlichsten Aufgaben verschaffen.
Tritt der Tod im eigenen Heim ein, ist unverzüglich ein Arzt (Haus- oder Notarzt) zu verständigen, der die Leichenschau vornimmt, den Tod feststellt und den Totenschein (sowie den vertraulichen Leichenschauschein) ausstellt.
Der Arzt kann auch über den Feuerwehr-Notruf 112 herbeigerufen werden.
Die Kosten der Leichenschau und für die Bescheinigungen wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht getragen (denn die Mitgliedschaft in der GKV endet mit dem Tod!).
Tritt der Tod in einem Krankenhaus, Hospiz oder einer Pflegeeinrichtung ein, brauchen Sie nichts zu veranlassen; hier erfolgt das Erforderliche von Amts wegen.
Für Behördengänge und den Bestatter sind diverse Dokumente bereitzuhalten (zu den Dokumenten für den Bestatter und Standesamt, s. jeweils dort).
Sichern und suchen Sie aber auch insbesondere Vollmachten, eine evtl. Bestattungsverfügung oder nicht in amtliche Verwahrung gegebene Testamente!
Suchen Sie nach Versicherungsunterlagen und sichten Sie diese – schon im eigenen Interesse: Existiert eine Versicherung, die die Sterbefallkosten trägt? Sind Sie Bezugsberechtigter? Sind Sie Alleinerbe und eventuelle Bezugsberechtigungen Dritter schnellstens zu widerrufen?!
Achtung: Lesen Sie das „Kleingedruckte“! Manche Lebens- und Unfallversicherung fordert eine Todesmitteilung innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Sorgen Sie für die Nachweisbarkeit Ihrer fristgerechten Mitteilung!
Diese Empfehlung hängt natürlich von der individuellen Lebenssituation ab. Eine rechtliche Informationspflicht gibt es nicht! Meistens hilft es aber, das Leid zu teilen.
Der Verstorbene darf i.d.R. bis zu 36 Stunden in der Wohnung verbleiben. Zu empfehlen ist dies jedoch schon aus emotionalen Gründen nicht!
(Wenn Sie bestattungspflichtig [s.u.] sind und keine „Sozialamtsbestattung“ vorzunehmen ist, empfiehlt sich:)
Beauftragen Sie ein Bestattungsinstitut so früh wie möglich!
Neben der Verbringung des Leichnams wird es Ihnen viele Aufgaben abnehmen (z.B. Beantragung der Sterbeurkunde, Meldung bei der Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.) und Sie entsprechend anleiten („an die Hand nehmen“).
Das Bestattungsunternehmen benötigt i.d.R. folgende Dokumente:
Personalausweis des Verstorbenen
Geburtsurkunde (nur bei ledig Verstorbenen)
Familienbuch (Stammbuch) oder Heiratsurkunde
bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Ehegatten
bei Geschiedenen: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
Für den weitergehenden Service wird i.d.R. benötigt:
Versichertenkarte der Krankenkasse
Rentenmitteilung der regionalen Rentenrechnungsstelle, des LBV, der ZVK oder anderer Rententräger
ggf. Policen von Lebens- oder Sterbe(geld)Versicherungen
ggf. Graburkunde
ggf. Bestattungsverfügung
ggf. Schwerbeschädigtenausweis
ggf. Unterlagen der Gewerkschaft
ggf. Wohngeldbescheinigung
Ein Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen (§ 28 PStG).
Anzeigepflichtig ist, wenn der Todesfall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder
Pflegeheim stattgefunden hat, (in nämlicher Reihenfolge) jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 29 PStG).
Dem Standesamt vorzulegen
sind
Personalausweis,
Totenschein,
Geburtsurkunde,
Heiratsurkunde, wenn der Erblasser verheiratet war, und regelmäßig,
wenn der Erblasser verwitwet bzw. geschieden war, die Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. das Scheidungsurteil / der Scheidungsbeschluss.
Tipp: Beantragen Sie gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde, da dieses Dokument meist mehrfach benötigt wird!
Die Meldung beim Standesamt und die Beantragung von Sterbeurkunden übernimmt i.d.R. das Bestattungsinstitut für Sie.
Der Tod des Versicherten ist bei der Kranken- und Rentenversicherung anzuzeigen.
Auch dies übernimmt regelmäßig das Bestattungsinstitut für Sie und stellt sogar noch den Antrag auf Witwen- und Waisenrente.
Die Bestattungspflicht hat nichts mit dem Erbrecht zu
tun!
So hat z.B. ein Erbe (aufgrund seiner Erbenstellung) per se grds. kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung, während selbst dann, wenn jemand eine Erbschaft ausgeschlagen hat, er nach dem Gesetz gleichwohl bestattungspflichtig bleibt.
Die Bestattungspflicht ist in den Ländergesetzen geregelt. Nach diesen sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, für die Durchführung der Leichenschau, Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung zu sorgen – und zwar in folgender Reihenfolge:
Erbe (vorrangig vor allen anderen nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
Eltern
Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
sonstige Sorgeberechtigte (z.B. in Rheinland-Pfalz und Sachsen der Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
Großeltern (nicht in Brandenburg)
Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
sonstige Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. Neffen und Nichten in Bayern, Hamburg, Sachsen; Onkel und Tanten in Hamburg und Sachsen, Verschwägerte in Bayern und Hamburg, Verlobte in Hamburg)
Weigert sich der Bestattungspflichtige, die Bestattung vorzunehmen, kann das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr (Seuchenhygiene) im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten dem eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen!
Von der Bestattungspflicht ist die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, strikt zu trennen.
Zunächst haftet natürlich der bestattungspflichtige Auftraggeber dem Bestattungsunternehmen gegenüber aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrags.
Eine andere Frage ist dann, ob und von wem der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung ersetzt verlangen kann:
So haftet letztlich stets der Erbe für die Bestattungskosten (§ 1968 BGB).
Die bestattungspflichtigen nahen Angehörigen haften also am Ende nur, wenn sie gleichzeitig auch Erben sind.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, haftet subsidiär der Unterhaltspflichtige (§§ 1615, 1615l BGB).
Hat ein Dritter den Tod des Verstorbenen verursacht, kann der Erbe bzw. Unterhaltspflichtige von dieser Person die Bestattungskosten ersetzt verlangen (§ 844 BGB; bei tödlichen Unfällen im Straßenverkehr: § 10 Abs. 1 S. 2 StVG).
Nach dem Gesetz gehen Eigentum und Besitz automatisch auf den Erben über.
Lebte der Verstorbene allein und/oder war er Alleineigentümer der Immobilie kann der Erbe problemlos die Wohnung betreten und auch nach Unterlagen suchen.
Anders, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt: Hier wird das Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 563 ff. BGB) mit dem Mitmieter fortgesetzt, im Übrigen treten der Ehegatte oder Lebenspartner, ersatzweise die Kinder, ersatzweise andere Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene mit diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte.
Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. dem Eintritt sind diese Mieter dann auch Hausrechtsinhaber, so dass der Erbe ohne Einwilligung dieser Personen die Wohnung nicht betreten darf!
Nur dann, wenn keine dieser Personen in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt, wird es (subsidiär) mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).
Hinweis: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie Erbe geworden sind oder die Erbschaft überhaupt annehmen wollen, sollten Sie keinesfalls Nachlassgegenstände an sich nehmen – außer ggf. die für die Meldung beim Standesamt und die Bestattung erforderlichen Dokumente!
Darüber hinaus sollte sobald wie möglich die Suche nach einem Testament begonnen werden. Eventuell finden sich in diesem sogar noch Hinweise auf Bestattungswünsche. Testamente sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Nachlassgericht (das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes) abzuliefern.
Die Herausgabe eines Testaments kann vom Nachlassgericht erzwungen werden, eine
Unterdrückung ist strafbar!
Das abgelieferte oder in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird vom Nachlassgericht in einem Termin eröffnet und die Erben werden benachrichtigt. Beteiligte, welche bei der Eröffnung nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Benachrichtigt werden neben den Begünstigten insbesondere auch diejenigen, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Weitere Maßnahmen trifft das Nachlassgericht nicht.
Wichtig: Es gibt keine amtliche Erbenermittlung mehr (entsprechende Pflicht des Nachlassgerichts ist seit 01.01.1996 weggefallen). Erbenermittlungsverfahren werden nur noch bei Anhaltspunkten für Grundbesitz durchgeführt: in diesem Fall weist es die Angehörigen auf ihre Grundbuchberichtigungspflicht hin.
Dazu unter Reaktionen der potentiellen Erben genauer.
Diese ist alsbald erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hinterlässt. Eine sofortige Berichtigung vermeidet Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen, wenn der Erbe später den ererbten Grundbesitz veräußern oder beleihen will. Die erforderlichen Dokumente können u.U. nur noch mit großer Mühe beschafft werden, wenn die Berichtigung nach dem Erbfall versäumt wurde. Will der Erbe das Grundbuch berichtigen lassen, genügt ein formloser Antrag beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wirkt auf Berichtigung hin, notfalls mit Zwangsgeldern. Berichtigung binnen zweier Jahre nach dem Erbfall ist gerichtsgebührenfrei!
Ist im Nachlass eine Immobilie vorhanden, so ist immer ein Erbschein erforderlich, sofern kein notarielles Testament/Erbvertrag existiert. Das Grundbuchamt kann nur bei entsprechendem Nachweis der Erbfolge umschreiben. Wenn kein notarielles Testament (mit Eröffnungsprotokoll) vorgelegt werden kann, muss der Nachweis durch Vorlage des Erbscheins geführt werden.
Auch Banken, Behörden und Versicherungen verlangen häufig einen solchen Nachweis. Hier reicht es jedoch in der Regel aus, den Nachweis der Erbschaft durch ein handschriftliches Testament zu führen.
Der Erbschein wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Die Erteilung ist kostenpflichtig, die Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert. Zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisses sind sämtliche Personenstandsurkunden vorzulegen (Geburts-, Heiratsurkunde); Wegfall von potentiellen Miterben ist durch Urkunden (Sterbeurkunde, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen. Ein handschriftliches Testament, das noch nicht eröffnet ist, muss im Original vorgelegt werden.
Es ist möglich, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen mehreren Personen etwas zugewandt hat. Wenn mehrere Erben gegeben sind, so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft, sie können nur gemeinsam verfügen (z.B. ein nicht mehr benötigtes Auto verkaufen). Dies führt oft zu Schwierigkeiten: der Einigungsprozess kann z.B. nicht erreicht werden, die Erben wohnen oft verstreut, etc. Zur Aufhebung dieser meist lästigen "Zwangsgemeinschaft" kann jeder Erbe die Aufhebung (sog. Auseinandersetzung) verlangen. Wichtigste Ausnahme, die eine Auseinandersetzung verhindert: Eine Teilung ist im Testament für bestimmte Zeit ausgeschlossen (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten).
Art und Weise der Auseinandersetzung: Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung zu seinen Aufgaben. Maßgebend ist in erster Linie die im Testament getroffenen Teilungsanordnungen des Erblassers, i.Ü. ist die Verteilung Sache der Erben. Zur Einigung kann die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch genommen werden. Können sich Erben trotz dieser Vermittlung nicht einigen, bleibt nur noch der Klageweg. In bestimmten Fällen - besonders bei Grundbesitz - bedarf die Auseinandersetzung der notariellen Beurkundung.
Ausschlagung der Erbschaft
Grundsätzlich gilt: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen, und zwar grundsätzlich sind diese auch aus dem eigenen Vermögen zu begleichen! Bei überschuldeter Erbschaft kann daher Ausschlagung zweckmäßig sein. Für die Ausschlagung ergibt sich eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Eine Ausnahme: der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder der Erbe hielt sich bei Fristbeginn im Ausland auf: hierbei verlängert sich die Frist auf 6 Monate. An die Form der Erklärung sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese kann nur gegenüber dem Nachlaßgericht: zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt (d.h. in einem Brief mit notariell beglaubigter Unterschrift) erfolgen. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend. Jeder Erbe (auch Abkömmlinge des durch Ausschlagung Ausscheidenden ) muss selbständig ausschlagen.
Aber Vorsicht: nicht immer ist die Ausschlagung der wirklich sinnvollste Weg:
Nachlaßbeschränkungen
Ist innerhalb der 6 Wochen nicht klar, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, kann die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse beschränkt werden: Das eigene Vermögen bleibt vor fremdem Zugriff gesichert, eventuelle Gläubiger können sich nur an die Erbmasse halten. Verfahren: Ein Antrag auf amtliche Verwaltung der Erbschaft ist beim Nachlassgericht (oder auf Nachlasskonkurs beim Konkursgericht) zu stellen: Das Gericht bestellt daraufhin einen amtlichen Verwalter, der allein über die Erbmasse verfügen kann. Der Erbe kann in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen/verbrauchen. Was nach Abzug aller Schulden übrigbleibt, steht ihm zu. Nur soweit der Nachlass nicht einmal die Kosten dieses Verfahrens deckt, kann der Erbe die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er muss in diesem Fall aber den Nachlass an die Gläubiger herausgeben.
Aufgebotsverfahren
Es besteht die Möglichkeit für den Erben, durch Aufgebot die Höhe aller Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln und so die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken. Diese Vorgehensweise genügt, wenn nur verhindert werden soll, dass weitere unbekannte Forderungen auftauchen. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag beim Nachlassgericht, damit alle Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen anmelden. Versäumt ein Gläubiger die Anmeldung, so fällt er zwar mit seiner Forderung nicht ganz aus, diese ist jedoch auf den Rest des Nachlasses beschränkt, ohne sich unmittelbar am Erbenvermögen schadlos halten zu können. Das Aufgebotsverfahren kann Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass zur amtlichen Verwaltung besteht.
Beratung
Eine Beratung im Einzelfall ist nicht durch diesen Überblick zu ersetzen. Als Beratungsstellen kommen im Allgemeinen Rechtsanwälte sowie Notare in Frage. Bei spezifisch steuerrechtlichen Fragen ist zu empfehlen, sich an Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Länderfinanzbehörden zu wenden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Beratungshilfe nach Beratungshilfegesetz in bestimmten Fällen zu geringer Gebühr oder kostenlos erfolgen wird.