Hier finden Sie mich


Bullenheim 230    
97258 Ippesheim

und

Lungenmühle 1

97342 Seinsheim OT: Wässerndorf

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 9339 989227

+49 152 56101721

 

oder schreiben Sie mir eine EMail: info@

rechtsanwaeltin-rueckert.de

 

 

Grit Rückert Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
Grit RückertRechtsanwältinFachanwältin für Erbrecht

Betreuungsverfügung

Sollten Sie Ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Ihres Alters nicht mehr selbst erledigen können, kann Ihnen vom Gericht ein Betreuer als rechtlicher Vertreter zur Seite gestellt werden. Mit der Betreuungsverfügung können Sie bereits jetzt persönlich mitbestimmen, wer in einer solchen Situation für Sie tätig werden soll.

 

1. Umfang

Ihr Betreuer vertritt Sie im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Die unmittelbare Handlungsbefugnis erhält der Betreuer jedoch erst durch das Betreuungsverfahren gerichtlich verliehen, nicht bereits durch die Betreuungsverfügung.

 

2. Auswahl des Betreuers

Zum Betreuer darf nur eine Person bestellt werden, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Sie können auch mehrere Personen als Betreuer mit verschiedenen Aufgabenbereichen benennen oder einen Ersatzbetreuer für den Fall vorschlagen, dass der benannte Betreuer die Aufgabe nicht übernehmen kann oder will.

 

3. Formelle Anforderungen und inhaltliche Besonderheiten

Die Betreuungsverfügung ist schriftlich zu verfassen. Sie sollten Ihren Namen, Ihren Geburtstag und Ihre aktuelle Adresse angeben. Die Verfügung müssen Sie mit Angabe des Datums unterschreiben.

 

Sinnvoll ist es, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.

 

Sollten Sie jedoch keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellen wollen, können Sie auch in der Betreuungsverfügung unter anderem bestimmen, wer als Betreuer bestellt bzw. nicht bestellt werden soll, nach welchen Grundsätzen Ihr Vermögen verwaltet werden soll, auf was bei Ihrer Betreuung geachtet werden soll (z. B. Beibehaltung Ihrer bisherigen Lebensgewohnheiten), welche Pflegedienste bei häuslicher Pflege beauftragt bzw. nicht beauftragt werden sollen, in welchem Pflegeheim bzw. Krankenhaus Sie bei stationärer Pflege untergebracht bzw. nicht untergebracht werden wollen oder wie Sie sich Ihre medizinische Versorgung bzw. den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen vorstellen. Ihre Angaben bzw. Wünsche bezüglich der späteren medizinischen Versorgung, die Sie in einer Betreuungsverfügung äußern, haben allerdings nicht die gleiche Verbindlichkeit wie die in einer Patientenverfügung getroffenen Anordnungen.

 

4. Aufbewahrung

Ihre Betreuungsverfügung können Sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren, Sie können sie aber auch einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Verwahrung überlassen.

Eine Hinterlegung bei den Betreuungsgerichten ist in einzelnen Bundesländern (Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland) möglich.

Eine notariell beurkundete oder beglaubigte Betreuungsverfügung kann durch den Notar dem elektronischen Register der Bundesnotarkammer gemeldet werden.

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Grit Rückert