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Grit Rückert Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
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Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können Sie sich zu Ihren Wünschen einer medizinischen Versorgung, das heißt einer medizinischen Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung äußern, für den Fall, dass Ihnen das in einer späteren Situation nicht mehr möglich sein sollte.

 

 

1. Umfang der Vorsorge

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für Ihre medizinische Versorgung.

 

2. Inhaltliche Besonderheiten

Um für Ärzte maßgebend zu sein, sollte Ihre Patientenverfügung situationsbezogen sein und so konkret wie möglich Ihre individuellen Wertvorstellungen abbilden. Weiter dürfen keine Umstände erkennbar sein, dass Sie die Verfügung nicht mehr gelten lassen wollen.

 

Je aktueller Ihre getroffenen Anweisungen sind, desto wahrscheinlicher wird es sein, dass Ihre Verfügungen beachtet werden. Andernfalls wird sich der Arzt an Ihrem mutmaßlichen Willen orientieren. Anhaltspunkte können neben früheren Äußerungen Ihre Lebenseinstellung, Ihre religiöse Überzeugung oder Ihre Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der Ihnen verbleibenden Lebenszeit sein.

 

Wichtig ist, dass aus Ihrer persönlichen Patientenverfügung hervorgeht, dass Sie sich über die Konsequenzen Ihrer Entscheidung bewusst sind und die konkrete medizinische Situation eingehend beschrieben haben.

 

3. Verbindlichkeit der Verfügung

Ist Ihr Wille bezüglich Krankheitssituation und medizinischer Maßnahme eindeutig formuliert, ist eine Patientenverfügung für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte rechtlich bindend. Insoweit ist es sinnvoll, nicht nur allgemeine Formulierungen zu benutzen, sondern für ganz konkrete Situationen die Behandlungswünsche zu äußern.

Zudem empfiehlt es sich, die Verfügung regelmäßig (etwa alle zwei Jahre) zu überprüfen und sie mit aktuellem Datum – gegebenenfalls nachdem Sie Änderungen vorgenommen haben – zu unterschreiben.

Eine Überprüfung der Patientenverfügung sollte auch bei der Diagnose einer schweren Krankheit oder bei einer bevorstehenden größeren Operation erfolgen.

 

4. Formelle Anforderungen

Die Patientenverfügung ist laut Gesetz schriftlich zu erstellen.

 

5. Aufbewahrung

Ihre Patientenverfügung können Sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren oder einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Verwahrung überlassen. Sinnvoll ist es, in Ihren Geldbeutel oder in Ihrer Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben.

 

6. Widerruf und Änderung

Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen, ändern oder einfach vernichten.

 

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© Rechtsanwältin Grit Rückert