Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Man sagt mit warmer Hand zu schenken sei schöner als mit kalter. Dies ist sicher richtig, aber dennoch gibt es Vieles, was Sie hierbei beachten sollten.
Zwar können Sie mit einer vorweggenommenen Erbfolge Steuern sparen durch mehrfache Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge, Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (nach Zeitablauf) reduzieren, Streit zwischen künftigen Erben vermeiden, weil das wesentliche Vermögen bereits zu Lebzeiten aufgeteilt ist, Ihren Kindern Zuwendungen machen zu einem Zeitpunkt, wo diese den Zuschuss gerade benötigen, Ihr Vermögen in der Familie sichern durch Vermeidung des Zugriffs der Sozialhilfeträger auf übertragenes Vermögen ...
Aber beachten Sie bitte auch Folgendes:
Geben Sie nichts her, was Sie später vielleicht noch benötigen, denn was weg ist, ist weg! Haben Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verschenkt, so können Sie dieses im Bedarfsfall nicht mehr veräußern. Zwar können Sie sich Rückforderungsrechte für einige Einzelfälle vorbehalten, beispielsweise für den Fall des Vermögensverfalls oder des Vorversterbens des Beschenkten oder für den Fall, dass der Beschenkte das Grundstück veräußern will. Dies sind jedoch nur Einzelfälle. Nur weil Sie sich mit dem Beschenkten nicht mehr verstehen oder das Vermögen anders verwendet wurde, als Sie es gedacht hatten, haben Sie kein Recht, die Schenkung rückgängig zu machen.
Lassen Sie sich bei der Übergabe rechtlich beraten, um Fehler zu vermeiden.
Ich erlebe es häufig, dass durch schnell unterzeichnete notarielle Verträge Ziele gar nicht erreicht wurden, weil die Vermögensübergabe nicht richtig durchdacht wurde. Teilweise lässt sich von zwei gegenläufigen Zielen nur eines erreichen. So kann der Übergeber sich durch umfangreiche Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte absichern. Jedoch ist es in diesem Fall nicht möglich, eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche von weiteren Abkömmlingen zu vermeiden.
Beachten Sie unbedingt auch steuerliche Auswirkungen und lassen Sie sich ggf. von einem Steuerberater beraten. Insbesondere bei Betriebsvermögen (etwas einem landwirtschaftlichen Betrieb) bedenken Sie bitte, dass nur Teilübertragungen Betriebsentnahmen darstellen mit steuerlich verheerenden Auswirkungen. Beachten Sie nicht nur die Schenkungssteuer, sondern auch das Einkommens- und Ertragssteuerrecht und ziehen unbedingt einen Steuerberater hinzu, der ggf. die Verhältnisse des Unternehmens kennt.