Hier finden Sie mich


Bullenheim 230    
97258 Ippesheim

und

Lungenmühle 1

97342 Seinsheim OT: Wässerndorf

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 9339 989227

+49 152 56101721

 

oder schreiben Sie mir eine EMail: info@

rechtsanwaeltin-rueckert.de

 

 

Grit Rückert Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
Grit RückertRechtsanwältinFachanwältin für Erbrecht

Vorsorgevollmacht

Was viele nicht wissen, Ehegatten oder nahe Angehörige, selbst die eigenen Kinder haben keinerlei gesetzliches Vertretungsrecht und dürfen Sie ohne ausdrückliche Vollmacht nicht vertreten! Haben Sie keinen Bevollmächtigten, wird Ihnen vom Gericht ein Betreuer zugewiesen.

 

Beispiel:

Ein Mann, Vater von 2 kleinen Kindern und Hauptverdiener der Familie, fasst sich plötzlich an den Kopf und fällt um. Ein Aneurysma im Kopf, von dem er nichts wusste, ist geplatzt. Er muss notoperiert werden und liegt wochenlang im Koma. Lange ist nicht gewiss, ob er überhaupt überlebt und wenn ja mit welchen Folgeschäden. Seine Frau ist geschockt. Zu den gesundheitlichen und familiären Sorgen um den Ehemann und Vater kommen nun noch finanzielle Sorgen dazu. Die beiden hatten es immer vor sich hergeschoben, Vorsorge zu treffen. Nun kommt die Ehefrau weder an die Konten ihres Ehemannes, noch kann sie in seinem Namen Regelungen treffen. Sie kann keine Überweisungen tätigen, kein Geld vom Konto des Ehemannes abheben, keine Rechnungen zahlen. Sie kann plötzlich nicht einmal einkaufen gehen und Lebensmittel für die Familie kaufen.

Zunächst muss ein gerichtliches Betreuungsverfahren stattfinden, durch welches ein Betreuer für den Familienvater bestellt wird. Betreuer ist nicht zwingend die Ehefrau und diese muss nun u.U. sämtliche Probleme mit einem Außenstehenden besprechen.

 

 

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Angehörigen oder eine andere Ihnen nahestehende Person für Sie rechtlich handeln dürfen, wenn Sie im Ernstfall Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, müssen Sie ihnen eine Vollmacht erteilen oder andere Verfügungen treffen.

 

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht vermeiden und damit der Gefahr entgehen, dass eine Ihnen nicht vertraute Person zum Betreuer bestellt wird.

 

Ihr Bevollmächtigter sollte Ihr ganzes Vertrauen genießen. Sinnvoll ist somit das Einsetzen des Ehegatten oder der Kinder, oder auch anderer nahestehender Personen.

 

Auch können Sie einen zweiten Bevollmächtigten einsetzen, um den ersten Bevollmächtigten bei schwierigen Entscheidungen zu unterstützen oder zu kontrollieren. Dies gibt sowohl Ihnen als auch dem Bevollmächtigten mehr Sicherheit. Auch kann die zweite Person den ersten Bevollmächtigten in Abwesenheit vertreten.

 

Beispiel:

Witwer A hat 2 Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Tochter T soll und möchte ihn im Alter unterstützen. Hierzu erteilt ihr A eine entsprechende Vorsorgevollmacht. Sie ist die erste Bevollmächtigte, so dass sie problemlos handeln kann. Jedoch soll sie ihren Bruder regelmäßig informieren sowie in schwierigen Situationen einbeziehen und seine Zustimmung einholen, so z.B. bei der Frage, ob A in ein Pflegeheim ziehen soll. So soll Streit und Misstrauen zwischen den Kindern vermieden werden.

 

 

1. Inhalt der Vorsorgevollmacht:

Welche Aufgaben Ihr Bevollmächtigter erfüllen soll, bestimmen Sie allein!

Üblich ist die Bevollmächtigung in

  • vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Kontoverfügungen tätigen, Mietverträge eingehen oder kündigen, Geltend machen von Ansprüchen gegenüber Behörden, Gerichten etc.)
  • persönlichen Angelegenheiten
    • Aufenthalt, Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme, Unterbringung
    • Verträge, Erklärungen, Anträge
    • Gesundheits- und Behandlungsvorsorge
    • Haben sie zudem eine Patientenverfügung erstellt, so muss sich Ihr Bevollmächtigter auch an diese halten!

 

In einer Vollmacht für Vermögensangelegenheiten sollten die wesentlichen Vermögensbereiche, auf die sich die Vollmacht bezieht, ausdrücklich angesprochen werden. Weil sich eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht automatisch aus einer Vertretungsbefugnis im rechtsgeschäftlichen Bereich ergibt, sollte diese ausdrücklich erteilt werden.

 

Sie können konkrete Anweisungen geben, wie Sie bestimmte Angelegenheiten geregelt haben möchten.

 

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch einschränken, indem Sie dem Bevollmächtigten bestimmte Geschäfte untersagen (z. B. Verfügungen über Grundbesitz). Wenn im Vorsorgefall solche Geschäfte erforderlich werden, bestellt das Betreuungsgericht hierfür einen Betreuer.

Wichtig ist, dass Ihre Vorsorgevollmacht individuell für Sie verfasst wird. Sie muss auf Ihre persönliche Situation und Ihre Wünsche zugeschnitten sein. Sie sollten sich daher nicht auf fertige Formulare aus dem Internet verlassen. Diese sparen viele Fragen aus und können im Zweifelsfall sogar juristisch unwirksam sein. Bei einem allgemeinen Vollmachtstext lässt sich nicht ausschließen, dass der Betroffene an die Tragweite und Folge der Vollmacht nicht gedacht und diese Entscheidung daher nicht bewusst so getroffen hat. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit ist die Vollmacht sodann unwirksam. Dies führt dazu, dass in einem solchen Fall die Anordnung einer Betreuung erforderlich wird. Daher ist es dringend geboten, nicht bloß eine abstrakte Formulierung zu wählen, sondern die 
einzelnen Bereiche so gegenständlich wie möglich zu beschreiben.

 

Nur wenn Sie in guten Zeiten juristisch wasserfeste Dokumente erstellen, haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Wünsche später umgesetzt werden.

 

 

2. Formelle Voraussetzungen der Vorsorgevollmacht:

Die Vorsorgevollmacht unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift. Lediglich in den §§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB ist ein Schriftformerfordernis normiert, sofern sich die Bevollmächtigung auf medizinische Untersuchungen und Behandlungen bzw. Unterbringungs- oder freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringung eines Bettgitters) bezieht.

 

Aus Beweisgründen sollten Sie die Vollmacht jedoch generell schriftlich abfassen. Aus der Vollmacht müssen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte (möglichst jeweils mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und aktueller Adresse) hervorgehen. Beide Personen sollten unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben.

 

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nur dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen und ausgeschlossen werden sollen. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch dann zwingend, wenn die Vollmacht sich zum Beispiel auch auf die Vornahme von Grundstücksgeschäften erstreckt.

 

3. Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine wirksame Vollmacht kann nur erteilen, wer bei Erteilung der Vollmacht voll geschäftsfähig ist.

Soll die Bevollmächtigung der Vermeidung einer Betreuerbestellung dienen, darf sie im Bedarfsfalle nicht wieder erloschen sein. Ihre Wirksamkeit verliert die Vollmacht nicht dadurch, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist.

 

4. Umfang der Vollmacht

Zu empfehlen ist die Erweiterung der Vollmacht auf eine transmortale Wirkung, d. h. über den Tod hinaus. So kann der Bevollmächtigte auch nach dem Todesfall sofort handeln und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beerdigung vom Nachlass begleichen oder die Verwaltung von Wert- papierdepots und anderen Vermögensteilen des Erblassers effektiv weiterbetreiben. Anderenfalls kann aufgrund von Erbstreitigkeiten und Überlastung der Gerichte oft lange nicht über den Nachlass verfügt werden. Dieses Recht steht nämlich nur den rechtmäßig festgestellten Erben zu, welche hierfür einen Erbschein benötigen.

 

5. Schutz vor Missbrauch 

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich vor einem Missbrauch der von Ihnen erteilten Vollmacht schützen können.

Am besten wird durch eine sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten vorgebeugt. Der Bevollmächtigte muss eine absolute Vertrauensperson sein, damit die Erfüllung des Willens des Vollmachtgebers gewährleistet ist.


Wird dem Betreuungsgericht bekannt, dass ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, so kann es zudem eine Kontrollperson bestellen, welcher den Bevollmächtigten überwacht. Auch ein Entzug der Bevollmächtigtung ist in diesem Fall denkbar.

Sie selbst können jedoch auch bereits eine Kontrollinstanz einbauen. So können Sie mehrere Personen Ihres Vertrauens für verschiedene Angelegenheiten, aber auch für dieselbe Angelegenheit bevollmächtigen.

 

6. Aufbewahrung

Um für Sie handeln zu können, benötigt der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht. Möchten Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht jedoch nicht sofort aushändigen, müssen Sie sicherstellen, dass der Bevollmächtigte weiß, wo die Urkunde verwahrt wird. Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht zusammen mit anderen wichtigen persönlichen Dokumenten aufzubewahren.

 

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht (und Betreuungsverfügung) in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen lassen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Auf dieses Register können die Betreuungsgerichte zugreifen und damit prüfen, ob bei einer anstehenden gerichtlichen Entscheidung eine Vertrauensperson für den Betroffenen benannt ist und deshalb auf eine Betreuung verzichtet werden kann bzw. ob Verfügungen des Betroffenen zu einer Betreuung vorliegen.

 

7. Widerruf und Änderung

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit widerrufen oder ändern, vorausgesetzt, Sie sind noch voll geschäftsfähig.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Grit Rückert