Grit Rückert Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
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Aktuell: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Corona Krisenzeiten

1. Muss ich meine bestehende Patientenverfügung wegen Corona ändern?

 

Künstliche Beatmung kann schwer kranken Corona-Patienten das Leben retten. Was aber passiert, wenn ich eine Patientenverfügung habe?

Seit ein paar Tagen werde ich häufiger gefragt, ob man die Patientenverfügung in Corona-Zeiten ändern sollte.

Die Bilder, welche man im Fernsehen sieht, sind erschreckend. Verzweifelte Ärzte, die Anzahl der Infizierten steigt weiter. Immer wieder sieht man Patienten auf Intensivstationen, welche beatmet werden müssen. Genau das ist für viele von Ihnen eine Angstvorstellung, die Sie eigentlich mit der Patientenverfügung ausschließen wollten. Müssen Sie nun befürchten, im Zweifel nicht beatmet zu werden, wenn Sie an Covid-19 erkranken?

Nein!

In der Regel wird in einer Patientenverfügung zunächst festgelegt, in welchen Fällen sie überhaupt Anwendung finden soll. In den meisten Patientenverfügungen ist geregelt, dass diese nur dann zur Anwendung kommen sollen, wenn Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach im unmittelbaren Sterbeprozess befinden, Sie im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit sind, infolge Gehirnschädigung, Ihre Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen unwiederbringlich erloschen ist, ein dauerhaftes Koma vorliegt, eine fortgeschrittene Demenz, bei welcher Sie nicht mehr in der Lage sind, Nahrung auf natürlichem Weg zu sich zu nehmen ..., es also einfach ausgedrückt, dem Ende zugeht.

Bei einer Lungenentzündung aufgrund von Corona ist zunächst keine dieser aufgeführten Situationen eingetreten. Vielmehr handelt es sich um eine behandelbare und heilbare Krankheit, auch wenn dies unter Intensivbedingungen geschieht. Damit kommt es auf eine Regelung, ob man künstlich beatmet werden will oder nicht, bereits nicht an. Die Patientenverfügung ist für diesen Fall nicht anwendbar.

Erst wenn Sie sich aufgrund von Covid-19 unabwendbar im Sterben befänden, käme die Patientenverfügung zur Anwendung.

Wenn Sie also nur dann auf die künstliche Beatmung verzichten möchten, wenn Sie sich bereits im Sterbeprozess befinden, so müssen Sie weiterhin nichts tun.

 

2. Benötige ich nun eher eine Vorsorgevollmacht?

Nicht nur in Zeiten der Krise sollten Sie über das Thema Vorsorge nachdenken. Sie denken, wenn Ihnen etwas passiert, kann Ihr Ehepartner wichtige Entscheidungen für Sie treffen? Das ist leider ein weit verbreiteter aber fataler Irrglaube! Eine solche gesetzliche Vertretung gibt es im deutschen Recht nur für Minderjährige.

Haben Sie keine Vollmacht erstellt und sind plötzlich in einer Situation, in der Sie Ihre Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können - sei es aufgrund Alters oder Demenz, ggf. aber auch nur vorübergehend aufgrund eines Unfalls oder schwerer Krankheit - so muss ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden und ein Betreuer bestellt werden, welcher für Sie Entscheidungen trifft. Der Betreuer kann durchaus ein naher Angehöriger sein, ist in ca. 50 % aller Fälle jedoch ein Berufsbetreuer. Dann bestimmt ein völlig Fremder über Ihre höchstpersönlichen Angelegenheiten.


 

Möchten Sie dies ausschließen und sicherstellen, dass ein naher Angehöriger oder eine Ihnen nahestehende Person für Sie rechtlich handeln darf, wenn Sie hierzu im Ernstfall nicht in der Lage sind, sollten Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen. Dann bedarf es keiner weiteren Maßnahme des Gerichts.

Selbst wenn Ihr Ehepartner oder die erwachsenen Kinder als Betreuer für Sie eingesetzt werden, dürfen diese nicht frei und allein über Sie entscheiden. Vielmehr sind sie als Betreuer einem Richter gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet und müssen alle wesentlichen Ausgaben und Entscheidungen zunächst von diesem genehmigen lassen.

Haben Sie dagegen eine Vorsorgevollmacht erstellt, darf der Bevollmächtigte allein und ohne Einschaltung eines Richters entscheiden, wo und wie Sie versorgt werden und kann vollumfänglich und allein sämtliche Entscheidungen für Sie in Ihrem Interesse treffen.


 

Unternehmervollmacht

Wichtig auch und oft vergessen wird darüber hinaus eine Unternehmervollmacht. Sind Sie selbständig, haben ein Unternehmen oder eine Landwirtschaft und fallen durch Unfall oder Krankheit aus und können keinerlei Entscheidungen mehr treffen, so können ggf. keine Rechnungen bezahlt werden, keine Aufträge angenommen oder bearbeitet werden, Außenstände nicht eingetrieben werden, sofern Sie niemanden bevollmächtigt haben, Entscheidungen für Ihr Unternehmen zu treffen. Das kann bis zur Insolvenz führen!

 

Sorgerechtsverfügung

 

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für ihre minderjährigen Kinder einen Vormund oder Pfleger bestimmen, wenn beide sorgerechtsbefugte Elternteile ausfallen. Das Gericht muss sich an eine solche Verfügung halten, wenn nicht gewichtige Gründe hiergegen sprechen. Anderenfalls würde das Familiengericht über den Aufenthaltsort der Kinder entscheiden.


 

Fazit:
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sollte grundsätzlich jeder volljährige Mensch haben und eine Sorgerechtsverfügung nicht nur alle allein erziehenden, sondern alle Eltern mit minderjährigen Kindern. Die Praxis zeigt allerdings, dass dies oft nicht der Fall ist. Vielleicht nutzen Sie die Zeit der zwangsweise verordneten Ruhe und die Zeit des Nachdenkens dazu, diese Lücke zu schließen.

Ich berate und unterstütze Sie gerne telefonisch und per E-Mail und helfe Ihnen dabei für Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vorsorgedokumente zu errichten.

 

 

 

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© Rechtsanwältin Grit Rückert