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Grit Rückert Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
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Vermögensnachfolge regeln

Für die meisten Menschen ist der Tod ein Thema, mit dem sie sich nicht gern befassen. Somit wird auch das Problem der Testamentserstellung zu lange vor sich hergeschoben.

 

Hinterlässt jedoch ein Verstorbener Vermögen und keine testamentarische Verfügung, so kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen. Die wenigsten Menschen kennen jedoch die sich hieraus ergebenden Folgen und Probleme und wollen diese eigentlich gar nicht:

 

Zum Beispiel erben im Falle des Todes eines Ehepartners die Eltern des Verstorbenen neben dem anderen Ehepartner, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.

Wenn die Eltern bereits verstorben sind erben die Geschwister des Verstorbenen neben dem überlebenden Ehegatten.

Hat der Erblasser Kinder, so erben diese neben dem Ehepartner. Der Ehepartner kann dann z. B. nicht mehr allein über das zum gemeinsamen Vermögen gehörende Haus verfügen und muss dieses ggf. sogar veräußern, sollte eines der Kinder ausbezahlt werden wollen. Über die Anteile von minderjährigen Kindern kann der überlebende Ehegatte nur in Abstimmung mit dem Vormundschaftsgericht verfügen.

Bei alten Menschen sind oft viele der Verwandten bereits verstorben. So werden nach gesetzlicher Erbfolge möglicherweise weit entfernte Verwandte als Erben in Betracht kommen. Diese können aber über die ganze Welt verstreut wohnen und ihre Anschriften sind möglicherweise nicht bekannt. Die Suche ist dann mühsam. Einen Erbschein erhält dann erstmal keiner. Ein Erbe am Wohnsitz des Erblassers kann daher nicht über das Erbe verfügen und muss sogar die Kosten für die Beerdigung aus eigener Tasche vorschießen. Wichtig ist in solchen Fällen, rechtzeitig einer vertrauten Person eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Das gilt nicht nur für den Todesfall, sondern bereits für den Fall, dass man wichtige Dinge nicht mehr selbst entscheiden kann. (siehe Vorsorge-vollmacht)

 

In vielen Fällen ist die gesetzliche Erbfolge so nicht gewünscht. Ein Testament oder Erbvertrag ist also sowohl bei jüngeren Ehepaaren ohne Kinder als auch gerade bei Ehepaaren mit Kindern und älteren Menschen wichtig. Wer die gesetzliche Erbfolge ausschließen will, sollte unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag errichten!

 

Nicht selten kommt es vor, dass sich eine vor dem Erbfall intakte Familie im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung verstreitet bzw. sogar zerbricht. Ebenso kann dies passieren, wenn es zwar ein Testament gibt, dieses aber nicht eindeutig formuliert ist oder sogar widersprüchlich ist. Meist erlebe ich dieses Problem dann, wenn der Erblasser sein Testament alleine gestaltet hat und dadurch Kosten sparen wollte. Im Zuge der nun folgenden Erbschaftsstreitereien werden oft Kosten verursacht, welche um ein Vielfaches höher sind, als eine Konsultierung und Beauftragung eines Anwalts zur Errichtung eines Testaments gekostet hätte.

 

Doch auch bei eindeutig formulierten Testamenten, können nach dem Todesfall Streitereien zwischen den Hinterbliebenen entstehen. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Erbmasse unter den Angehörigen ungleich verteilt wurde oder ein Kind des Erblassers überhaupt nicht bedacht wurde. Häufig treten auch Streitigkeiten auf wenn zu Lebzeiten bereits größere Vermögenswerte an einen Angehörigen verschenkt wurden während der oder die anderen erst nach dem Eintritt des Todesfalls bedacht werden.

 

Ich berate Sie gern in Ihrer speziellen Situation über die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages.

 

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© Rechtsanwältin Grit Rückert